Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Ingenieurbüros Brendecke
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die frei vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte,
Lieferungen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten.
2. Angebote
Bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote des Ingenieurbüros Brendecke, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preisen und Fristen, freibleibend und nicht bindend.
3. Leistungsumfang
Für den Umfang der Leistung ist, neben dem in den einschlägigen Gesetzen beschriebenen Umfang, nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Brendecke oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.
Das Ingenieurbüro Brendecke haftet für Leistungsangaben und Zusicherungen oder sonstige Erklärungen ihrer Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn diese Erklärungen vom Ingenieurbüro Brendecke verbindlich gegeben worden sind. Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften – soweit nicht andere zulässige Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich getroffen
sind – durchgeführt. Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsgemäßheit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder der begutachteten oder geprüften Teile noch des Fahrzeugs übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Fahrzeuge übernommen, soweit
diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Bei Prüfaufträgen ist das Ingenieurbüro Brendecke nicht
verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begutachtungen zugrunde liegenden
Vorschriften, Normen, technischen Regeln, Programme, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4. Leistungsfristen und -termine
Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Erfahrungen und Schätzungen des Arbeitsumfangs
aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Ingenieurbüro Brendecke schriftlich als
verbindlich bestätigt werden.
5. Mitwirkung
Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen
oder Dritter rechtzeitig und für das Ingenieurbüro Brendecke kostenlos erbracht werden. Für die Durchführung der Leistungen
notwendige Prüfobjekte, Dokumente, Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften,
Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Das Ingenieurbüro Brendecke ist auch bei Vereinbarungen eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
6. Vertraulichkeit
Das Ingenieurbüro Brendecke und seine Mitarbeiter sind, soweit gesetzliche Auflagen dem nicht entgegen stehen, über alle
ihnen durch Auftragsverhandlungen und Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw., die dem Ingenieurbüro Brendecke zur Einsicht überlassen wurden und die für
die Auftragsverhandlung bzw. Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, dürfen Abschriften (Ablichtungen) für die Akten des Ingenieurbüros Brendecke erstellt werden.
7. Urheberrechte
Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den vom Ingenieurbüro Brendecke erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen,
Darstellungen usw. verbleiben beim Ingenieurbüro Brendecke. Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten,
Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
8. Leistungsabrechnung
8.1 Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Entgelteordnung das Ingenieurbüro Brendecke. Führen während der Durchführung eines Auftrags tarifbedingte Besoldungsänderungen und/oder Arbeitszeitverkürzungen mit Lohnausgleich zu Kostenänderungen, so ist das Ingenieurbüro Brendecke berechtigt, ihre Entgelte der neuen Kostenlage anzupassen. Für Leistungen, die nach dem Stichtag der Erhöhung der Entgelte erbracht werden, gelten die neuen Entgeltesätze. Es können auch dann neue Entgelte abgerechnet werden, wenn eine fest vereinbarte Obergrenze des Entgeltes nicht überschritten wird.
8.2 Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrags über mehr als einen Monat und beträgt der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500,00 €, so kann das Ingenieurbüro Brendecke Anzahlungen verlangen und anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Alle Entgelte sind ohne Abzug nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, Skonti werden nicht gewährt.
9.2 Gegen Forderungen des Ingenieurbüros Brendecke kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.
9.3 Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto des Ingenieurbüros Brendecke, welches auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.
9.4 Beanstandungen der Rechnungen vom Ingenieurbüro Brendecke sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Rechnung
schriftlich geltend zu machen.
10. Abnahme
Das Ingenieurbüro Brendecke kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme spätestens vier Kalenderwochen nach voller Leistungs- oder auch vereinbarter Teilleistungserbringung als erfolgt, wenn des Ingenieurbüros Brendecke den Auftraggeber bei der Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.
11. Haftung
Die Haftung des Ingenieurbüros Brendecke für alle Sach- und Vermögensschäden eines Auftrags ist auf den Gesamtbetrag von 1,0 Mio. € begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Haftungsbeschränkung zugunsten des Ingenieurbüros Brendecke wirkt in gleicher Weise auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, leitenden Angestellten und Organe. Das Ingenieurbüro Brendecke haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der Auftragsdurchführung des Ingenieurbüros Brendecke zur Unterstützung bereitstellte, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen
des Ingenieurbüros Brendecke anzusehen. Soweit das Ingenieurbüro Brendecke nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber das Ingenieurbüro Brendecke von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. Sonstiges
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand der Sitz des Ingenieurbüros Brendecke. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Ingenieurbüros Brendecke. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass des Ingenieurbüros Brendecke Personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedachthätten.
Stand: Dezember 2019